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Krankheitskosten können immer dann als außergewöhnliche Belastung von den Einkünften abgezogen werden, wenn die „zumutbare Belastung“ der Gesamteinkünfte (Bruttoverdienst plus Einkünfte beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung minus Werbungskosten) überschritten wird. Maßgebend sind hierbei auch Familienstand und Kinderzahl.

Beispiele: Verheiratete mit bis zu zwei Kindern und Einkünften zwischen 15.340 bis 51.130 Euro im Jahr dürfen derzeit ihre Krankheitskosten ab einer Grenze von 3 v.H. absetzen. Die zumutbare Eigenbelastung für eine Familie mit Kind und 30.000 Euro im Jahr liegt bei ca. 900 Euro. Bei einem Ehepaar mit ein oder zwei Kindern und Einkünften von 50.000 Euro beginnt das Limit erst bei 1.500 Euro. Kommt ein drittes Kind dazu, sinkt die Grenze auf 500 Euro ab. Jeder Euro drüber mindert dann schon die Steuerlast. Für Kinderlose Paare oder Unverheiratete in der gleichen Verdienstspanne ist die Regelung weniger günstig. Für sie liegt die Grenze bei sechs Prozent ihrer Einkünfte.